Die Bildersuche der Suchmaschine Google (images.google.de) darf auf urheberrechtlich geschützte Bilder im Netz nicht gegen den Willen des Nutzungsrechte-Inhabers verweisen. Das entschied das Hamburger Landgericht (Az. 308 O 42/06 u.a.) im Fall eines Künstlers, wie eine Gerichtssprecherin am Montag mitteilte und damit einen Bericht der Zeitschrift “Computerbild” bestätigte.
Der Künstler klagte demnach gegen Google und andere Firmen, die die Bildersuche im Internet zur Verfügung stellen, weil er seine Comiczeichnungen aus den Google-Ergebnislisten herausgenommen sehen wollte - mit Erfolg. Das Gericht sah seine Nutzungsrechte verletzt und sprach ihm einen Anspruch auf Unterlassung und Erstattung von Abmahnkosten zu.
“Google respektiert das Recht von Urhebern im Internet”, erklärte Kay Oberbeck, Sprecher von Google Deutschland. “Websitebetreiber können ihre Webseiten so programmieren, dass Bilder nicht von Suchmaschinen gefunden und angezeigt werden.” Die Entscheidung des Landgerichts Hamburg bezeichnete Oberbeck als einen “großen Schritt zurück ins digitale Steinzeitalter”. Solche und ähnliche Klagen bedrohten die Geschäftsgrundlage von Google und anderer Suchmaschinen wie Yahoo oder AOL, die ebenfalls belangt worden seien. Bliebe es bei der Entscheidung, müsse das Unternehmen seine gesamte Bilddatenbank regelmäßig nach den verbotenen Bilder und mögliche Abwandlungen absuchen, was jedoch ein viel zu großer Aufwand sei. Potenziell müsste Google seine Bildersuche deshalb sogar abschalten. Das Urteil sei “weltweit einzigartig”, so Oberbeck.
Google hat bereits Berufung gegen das Urteil beim Hanseatischen Oberlandesgericht eingelegt, sodass sich das Unternehmen bislang nicht an die Unterlassungsverpflichtung halten muss. In direkter Folge der Entscheidung urteilte das LG Hamburg in Parallelverfahren auch gegen die Deutsche Telekom, Hansenet und Freenet. Die Provider stellen auf ihren Websites den Nutzern eine Schnittstelle zu Googles Bildersuche zur Verfügung.